Nationale Agentur Bildung für Europa beim Bundesinstitut für Berufsbildung (NA beim BIBB)

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FAQ

Wo finde ich die Antragsformulare?

Das Antragsformular ist in unserem Dokumentencenter hinterlegt. Anträge werden nur auf dem jeweils aktuell eingestellten Dokument akzeptiert. Näheres zu den formalen Kriterien finden Sie in den Antragsunterlagen selbst oder auch auf unserer Website unter Antragsverfahren.

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Gibt es Antragsfristen?

Der Antrag muss spätestens 8 Wochen vor Beginn der Maßnahme eingereicht werden. Einzelheiten finden Sie bei den Antragsunterlagen. Es gilt jeweils das Datum des Posteinlieferungsbelegs (z.B. Poststempel).

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Können fehlende Antragsunterlagen nachgereicht werden?

Nach der jeweiligen Antragsfrist können nachgereichte Unterlagen nicht mehr anerkannt werden. Vor der jeweiligen Antragsfrist geschickte Nachreichungen werden jedoch anerkannt.

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Wie finde ich eine Konferenz bzw. eine mich aufnehmende Einrichtung?

Die Vermittlung von Konferenzangeboten und -plätzen sowie die Vermittlung von aufnehmenden Einrichtungen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Nationalen Agentur (NA). Um eine passende Maßnahme zu finden ist Eigeninitiative gefragt. Lediglich für Konferenzen sind Angebote in der COMENIUS/GRUNDTVIG-Kursdatenbank eingestellt.

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Kann ich eine Förderung für eine Weiterbildung in Deutschland erhalten?

Nein. Die beantragte Maßnahme muss grundsätzlich in einem anderen europäischen Staat, der an dem Programm für lebenslanges Lernen teilnimmt, stattfinden. Ausnahmen gibt es nicht.

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Wie wird die Qualität der beantragten Maßnahme bewertet?

Die formal gültigen Anträge werden von einer Gutachterin oder einem Gutachter inhaltlich bewertet. Die so für alle Anträge ermittelte Endpunktzahl führt zu einer nationalen Rankinglist auf deren Grundlage eine Förderliste entsteht. Das auf unserer Homepage veröffentlichte inhaltliche Bewertungsformular ist von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt worden und gilt europaweit.

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Kann ich meinen Aufenthalt verschieben?

Dieses ist nach Absprache mit der Nationalen Agentur möglich. Die beantragte Reisedauer darf nicht überschritten werden. Bei einer geringeren Dauer, muss ein Lern- bzw. Lehraufenthalt noch sinnvoll sein. Außerdem muss der Nationalen Agentur eine Bestätigung über die geänderte Aufenthaltsdauer von der aufnehmenden Einrichtung vorgelegt werden.

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Kann eine Vertreterin / ein Vertreter benannt werden, wenn ich krankheits- oder berufsbedingt verhindert bin?

Nein. Die Finanzunterstützung ist personengebunden und kann nicht übertragen werden.

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Wo finde ich den Endbericht und welche Unterlagen muss ich vorlegen?

Das Endberichtsformular ist auf der Website der Nationalen Agentur hinterlegt. Berichte werden nur auf diesem Formular anerkannt. Eine von der aufnehmenden Einrichtung ausgefüllte und mit Originalunterschrift versehene Teilnahmebestätigung ist dem Endbericht bei zu fügen, sowie eine Kopie der Belege, wie im Fördervertrag beschrieben.

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Wann muss der Endbericht der Nationalen Agentur vorliegen?

30 Tage nach Beendigung der Maßnahme.

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