Eine Übersicht über die Nationalen Agenturen in den am PLL teilnehmenden Staaten sowie weitere Programminformationen finden Sie auf den Internetseiten der Europäischen Kommission:
Zu den Adressen aller Nationalen Agenturen. Wichtig ist, dass alle Partner sich bei ihren Agenturen über die jeweiligten nationalen Bestimmungen erkundigen.
In der Antragsrunde 2012 steht die Teilnahme 33 Ländern offen, und zwar
den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern;
den drei EFTA/EWR-Ländern: Island, Liechtenstein und Norwegen;der Türkei, Kroatien und der Schweiz.
Das Programm Lebenslanges Lernen ist für alle Arten von Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen des Bildungswesens bestimmt. Es richtet sich im Bereich der Aktion GRUNDTVIG Lernpartnerschaften insbesondere an
Antragsberechtigt sind daneben auch staatliche und private Einrichtungen, die allgemeine Erwachsenenbildung anbieten. Zum Beispiel:
Weitere Informationen enthält der Aufruf der Europäischen Kommission. Zum Aufruf 2012.
GRUNDTVIG-Lernpartnerschaften sind vorgesehen für kleinere Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung aus mindestens drei verschiedenen Ländern. Die Beschäftigten in den antragstellenden Einrichtungen (Lehrende, Bildungsreferenten, Multiplikatoren) und erwachsene Lernende (Kursteilnehmer/innen, diejenigen, die das Bildungsangebot nachfragen) tauschen sich zu einem Thema aus, das für die beteiligten Partnereinrichtungen von gemeinsamen Interesse ist und ihren Arbeitsschwerpunkt betrifft. Dieser Lernprozess wird dokumentiert.
Damit der Antrag förderfähig ist, müssen sich Einrichtungen aus mindestens drei am Programm teilnehmenden Staaten beteiligen. Die Erfahrung zeigt, dass erfolgreiche Lernpartnerschaften Einrichtungen aus mehr als nur drei Ländern beteiligen.
Alle Menschen über 25 Jahre, die sich nicht in einer Ausbildungssituation des formalen Bildungswesens befinden, aber auch diejenigen ab 16 Jahre, wenn sie einen grundständigen Schulabschluss nachholen (z. B. Schulen des 2. Bildungswegs). Es sind diejenigen, die an Erwachsenenbildung teilnehmen.
Zwischen Anfang November und Anfang Januar jeden Jahres bietet das GRUNDTVIG-Team telefonische Beratungsgespräche auf der Grundlage einer eingereichten Skizze an. Dieses Angebot gilt für Bewerber/-innen, die beabsichtigen, die zukünftige Lernpartnerschaft zu koordinieren und neu in der Aktion Lernpartnerschaften sind. Mehr Informationen finden Sie beim Antragsverfahren.
Jedes Jahr organisieren Nationale Agenturen in Zusammenarbeit mit der europäischen Kommission Kontaktseminare, deren Ziel es ist, die Teilnehmer/-innen mit Vertreter/-innen aus Einrichtungen anderer europäischer Länder bekannt zu machen, die sich mit ähnlichen Themengebieten beschäftigen und vorhaben, sich aktiv an einer Lernpartnerschaft zu beteiligen.
Zu den Informationen über Kontaktseminare
Das vollständig ausgefüllte Original (und zwei Kopien) wird an die Nationale Agentur des eigenen Landes gesandt.
Die aktuelle Frist für die Antragstellung finden Sie auf der Seite Antragstellung.
Die Anträge sind in der Sprache zu schreiben, auf die sich die Partner als Projektsprache geeinigt haben. Dies muss eine der offiziellen Sprachen der Europäischen Kommission sein.
Unter Umständen werden von Partnern Übersetzungen in deren jeweilige Landessprache erwartet. Die Zeit hierfür ist bei der fristgerechten Abgabe einzukalkulieren. Jeder Partner sollte sich bei seiner Agentur informieren.
Für das Antragverfahren gibt es europaweit ein elektronisches Antragsformular, das von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt wird.
Wird die Lernpartnerschaft von einer deutschen Einrichtung koordiniert, dann muss der Koodinator die endgültige Fassung des Antrags darin eingeben. Er ist hierfür auf die rechtzeitige Zulieferung seiner Partner angewiesen.
Bitte denken Sie daran, für diese Schritte ausreichend Zeit einzuplanen.
Es ist die Aufgabe der einzelnen Partnereinrichtungen, sich bei ihren Agenturen über die dort eventuell geltenden nationalen Bestimmungen/Prioritäten rechtzeitig zu erkundigen.
Diejenigen, die die Einrichtung rechtsverbindlich nach außen vertreten (Leiter/-in bzw. deren Stellvertreter/in) müssen den Antrag unterschreiben. Die ist die zeichnungsberechtigte Person.
Diese von der EU-Kommission vorgesehene Regel dient dazu, das Original des Antrags von den Kopien unterscheiden zu können.
Der Nachweis des rechtlichen Status einer Einrichtung erfolgt z.B. durch einen Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregisters. Informationen zum juristischen Status finden Sie in unserem Dokumentencenter.
Das Verfahren der europäischen Kommission sieht vor, dass die Agenturen die Anträge auf formale Gültigkeit prüfen. Dabei wird festgestellt, ob
Hinzu kommen die formalen Kriterien, die im nationalen Aufruf veröffentlicht werden. Mehr Informationen hierzu finden Sie im jeweiligen Aufruf.
Die Anträge von Einrichtungen, die die Koordination der Lernpartnerschaft übernehmen, werden von externen, nationalen Expert(en)/-innen und von Mitarbeiter/-innen der NA beim BIBB begutachtet. Der inhaltlichen Begutachtung liegt ein einheitlicher Bewertungsbogen zugrunde, der europaweit eingesetzt wird. Die Ergebnisse der Begutachtung werden mit einem nationalen Auswahlausschuss abgestimmt.
Die inhaltlichen Kriterien, nach denen sich die Vergabe der Punktzahlen richtet, sind von der europäischen Kommission auf deren Internetseiten veröffentlicht worden.
Mehr Informationen zur Antragsbewertung finden Sie auf der Seite Antragstellung.
Grundsätzlich ja. Ausschlaggebend ist der Grund der Ablehnung. Eine erneute Einreichung macht jedoch nur Sinn, wenn der Antragsteller substanzielle Verbesserungen vornimmt. Dazu kann ein telefonischer Beratungstermin bei Mitarbeiter(n)/-innen der Nationalen Agentur vereinbart werden.
Die Finanzhilfe aus Mitteln der europäischen Gemeinschaft wird als Pauschale gewährt, deren Höhe in den einzelnen Staaten unterschiedlich festgesetzt wird. Sie ist ein Zuschuss zu den beantragten Sach- und Fahrtkosten, wozu Mobilität aber auch die für die Umsetzung des gemeinsamen Themas notwendigen lokalen und transnationalen Aktivitäten zählen.
Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der Anzahl der Reisen, die im Rahmen der zweijährigen Lernpartnerschaft an grenzüberschreitender Mobilität teilnehmen werden.
In der Antragsrunde 2012 werden Einrichtungen aus Deutschland für den gesamten zweijährigen Förderzeitraum folgende Pauschalen gewährt:
Wichtig: Wer 24 Mobilitätsmaßnahmen beantragt, muss nachweisen, dass daran mindestens 16 verschiedene erwachsene Lernende (Teilnehmende an Kursen / diejenigen, die das Bildungsangebot nachfragen) teilgenommen haben.
Unter einer Mobilität wird hier die grenzüberschreitende Reise einer Person zu einer der am Projekt beteiligten Partnereinrichtungen verstanden. Werden also 14.000 Euro beantragt und bewilligt, ist im Endbericht nachzuweisen, dass innerhalb der zwei Jahre auch tatsächlich 8 grenzüberschreitenden Reisen im Rahmen der Lernpartnerschaft durchgeführt wurden.
Nein, dies ist bei Lernpartnerschaften nicht möglich.
Nein. Da die Einrichtung, als juristische Person der Vertragspartner ist, dürfen Zahlungen nur auf das Konto der Einrichtung erfolgen. Im Übrigen müssen die EU-Zuschüsse gegenüber anderen Zahlungen klar abgegrenzt sein (eigenes Konto oder Unterkonto). Dies ist bei Privatkonten nicht der Fall.
Die Projektlaufzeit für die Antragsrunde beginnt am jeweils 01. August der Antragsrunde und endet zwei Jahre später am 31. Juli.
Der/die Koordinator/-in hat die ihm/ihr eindeutig zugeordnete Aufgabe, die gemeinsamen inhaltlichen Teile des Antrags und des Endberichts mit den Partnern abzustimmen und dafür zu sorgen, dass diese die Teile rechtzeitig vor der Abgabefrist an die jeweiligen Agenturen erhalten. Er ist derjenige, der die endgültige Fassung des Antrags in die Datenbank übermittelt.
Darüber hinaus gibt es keine weiteren konkreten Beschreibungen für seine/ihre Rolle. Jede Lernpartnerschaft ist somit darauf angewiesen, Aufgaben und Rollen zu Beginn des Projekts gemeinsam festzulegen – und sich dabei an die Vorgaben im Antrag zu halten. Alle an einer Lernpartnerschaft Beteiligten haben die Pflicht, gleichermaßen bzw. entsprechend der von ihnen übernommenen Aufgaben an der Erreichung der Ziele, deren Dokumentation und Verbreitung mitzuwirken.
Die Erfahrung zeigt, dass von einem Koordinator erwartet wird, dass er den Rahmen für die Projektarbeit steckt, den Zusammenhalt und die Kommunikation untereinander gewährleistet und Lösungen für unterschiedliche Probleme anbietet.
Wichtig: Im Antragsformular müssen mehrere Partner angeben, dass sie bereit sind, die Rolle des Koordinators zu übernehmen, für den Fall, dass der ursprüngliche Koordinator ausfällt.
Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Die europäische Kommission veröffentlicht nach Jahren geordnete Kompendien, in denen Sie eine Kurzbeschreibung des Vorhabens sowie Angaben zu den beteiligten Partnerinstitutionen finden. Diese Seiten auf dem EU-Server enthalten auch die Darstellungen von Beispielen guter Praxis.
Zu den KompendienMit der Datenbank EST (European Shared Treasure) werden die COMENIUS, LEONARDO und GRUNDTVIG Lernpartnerschaften auf europäischer Ebene verbreitet. Das bedeutet, dass die Ergebnisse dieser Aktionen im Programm für lebenslanges Lernen für die Öffentlichkeit sichtbar und zugänglich gemacht werden.
Hier können Sie nach Partnerschaften-Projekten europaweit suchen.Zum 30. Juni des ersten Förderjahres ist ein Zwischenbericht bei der NA einzureichen; der Endbericht am Ende der zwei Jahre am 30. September.
Das Zwischenberichtsformular wird als Word-Formular im Dokumentencenter rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
Für das Endberichtsformular erhalten Sie eine E-Mail von der NA mit einem Link zu Ihrem personalisierten Endberichtsformular, welches elektronisch sowie postalisch einzureichen ist.
Wie bei der Antragstellung ist beim Endbericht der gemeinsame inhaltliche Berichtsteil unter Mitwirkung aller Partner fertig zustellen. Ist diese Phase abgeschlossen, hat der Koordinator die Aufgabe, diesen Teil allen Partnern rechtzeitig zuzusenden, so dass er in die jeweiligen Endberichte eingefügt und den Agenturen der Partnerländer fristgerecht zugesandt werden kann. Zu beachten ist auch hier, dass einige Agenturen eine Übersetzung in die Landessprache fordern. Für diese Arbeit sollten Sie Zeit einplanen.
Ein Ansichtsexemplar des Endberichts finden Sie in unserem Dokumentencenter.
Im Rahmen der Pauschale können Sie auch mehr als die beantragte Anzahl von Personen an Mobilität zu bestätigten Partnereinrichtungen beteiligen.
Haben weniger Menschen an Mobilität teilgenommen, als Sie beantragt haben, dann wird die bewilligte Pauschale bei der Endauszahlung gekürzt.
Informationen hierzu finden Sie in Ihrer Finanzhilfevereinbarung.
Für die Berichtspflicht gilt, dass grundsätzlich nur die vollständig ausgefüllten Berichtsformulare sowie ein Ansichtsexemplar der erstellten Ergebnisse einzureichen sind. Im Endbericht sind im dafür vorgesehenen Teil die tatsächlich durchgeführten Mobilitäten anzugeben. Sind diese förderfähig und entsprechen sie der beantragten Anzahl, werden die restlichen 20 % des Förderbetrags ausgezahlt.
Die NA beim BIBB wird Stichproben hinsichtlich der Nachweise zu den Reisen durchführen. Die ausgewählten Vertragsnehmer/-innen werden von der NA beim BIBB direkt zur Einreichung der Belege (Fahrkarten, Bordkarten, Rechnungen, Bestätigungen der besuchten Partnereinrichtung) aufgefordert. Diese sind nach Reisen zusammenzustellen und zu nummerieren. Die Erstellung einer Belegübersicht ist erforderlich.
Da der Zuschuss als Pauschale gewährt wird, werden entfällt die Belegprüfung durch die NA zu den Sachausgaben. Die Vertragsnehmer/-innen sind verpflichtet, die Belege über die Mobilität 5 Jahre lang, nach Auszahlung der Restfördersumme, bei sich für spätere Nachfragen aufzubewahren