[…] Politische Bildung: kontrovers, demokratisch, handlungssicher Orientierung im Umgang mit Fragen politischer Neutralität in europäischen Bildungsprojekten Montag, 28.09.2025, 13:30 – 15:30 Uhr Online (Webex) …
[…] Seite 1 von 1 Stand: 17.07.2026 Informationsblatt zur Arbeitsbeziehung in der Erwachsenenbildung Personal, das von einer geförderten Einrichtung über Erasmus+ in der Erwachsenenbildung zu Auslandsaufenthalten entsandt wird, muss eine Arbeitsbeziehung zu der entsendenden Einrichtung haben. Diese kann bei Bedarf beispielsweise über einen Arbeitsvertrag oder Honorarvertrag nachgewiesen werden, oder anhand einer Aufgabenbeschreibung, die den Beitrag des oder der Teilnehmenden zu den Kernaufgaben der entsendenden Einrichtung erläutert. Generell gilt, dass Personal, das im Ausland arbeitet, nicht an Aktivitäten in dem Land teilnehmen kann, in dem es tätig ist. Darüber hinaus können Dachverbände (z.B. Landesverbände) im Rahmen ihres Erasmus+- Projekts Personal aus ihren Mitgliedseinrichtungen zu Auslandsaufenthalten entsenden. Dies ist möglich, wenn eine Arbeitsbeziehung zwischen dem Dachverband und dem Personal seiner Mitgliedseinrichtungen besteht. Voraussetzung hierfür ist, dass die Einrichtung, bei der das Personal beschäftigt ist, dem entsendenden Dachverband als Mitglied angehört. Bedingung ist eine formalisierte Mitgliederstruktur auf Einrichtungsebene. Hinweise: 1. Mitgliedschaften von Einzelpersonen (natürlichen Personen) begründen keine Arbeitsbeziehung. 2. Lose Netzwerke, Projektpartnerschaften oder Zusammenschlüsse ohne formalisierte Verbands- oder Mitgliederstruktur begründen ebenfalls keine Arbeitsbeziehung. Die formale Verbands- und Mitgliederstruktur ist bei Antragstellung zu dokumentieren. Die Nationale Agentur beim BIBB (NA beim BIBB) behält sich vor, die Arbeitsbeziehung und Mitgliederstruktur im Rahmen von Stichproben zu prüfen. Der entsendende Dachverband trägt die volle Verantwortung für die Durchführung, Qualitätssicherung und ordnungsgemäße Umsetzung der Mobilitätsaktivitäten. Soll Personal in Erasmus+-Projekte eingebunden werden, das zur entsendenden Einrichtung keine der aufgeführten Arbeitsbeziehungen haben, ist eine Entsendung nur im Rahmen einer Konsortialakkreditierung zulässig. Informationsblatt zur Arbeitsbeziehung in der Erwachsenenbildung …
[…] Seite 1 von 1 Stand: 17.07.2026 Informationsblatt zur Arbeitsbeziehung in der Erwachsenenbildung Personal, das von einer geförderten Einrichtung über Erasmus+ in der Erwachsenenbildung zu Auslandsaufenthalten entsandt wird, muss eine Arbeitsbeziehung zu der entsendenden Einrichtung haben. Diese kann bei Bedarf beispielsweise über einen Arbeitsvertrag oder Honorarvertrag nachgewiesen werden, oder anhand einer Aufgabenbeschreibung, die den Beitrag des oder der Teilnehmenden zu den Kernaufgaben der entsendenden Einrichtung erläutert. Generell gilt, dass Personal, das im Ausland arbeitet, nicht an Aktivitäten in dem Land teilnehmen kann, in dem es tätig ist. Darüber hinaus können Dachverbände (z.B. Landesverbände) im Rahmen ihres Erasmus+- Projekts Personal aus ihren Mitgliedseinrichtungen zu Auslandsaufenthalten entsenden. Dies ist möglich, wenn eine Arbeitsbeziehung zwischen dem Dachverband und dem Personal seiner Mitgliedseinrichtungen besteht. Voraussetzung hierfür ist, dass die Einrichtung, bei der das Personal beschäftigt ist, dem entsendenden Dachverband als Mitglied angehört. Bedingung ist eine formalisierte Mitgliederstruktur auf Einrichtungsebene. Hinweise: 1. Mitgliedschaften von Einzelpersonen (natürlichen Personen) begründen keine Arbeitsbeziehung. 2. Lose Netzwerke, Projektpartnerschaften oder Zusammenschlüsse ohne formalisierte Verbands- oder Mitgliederstruktur begründen ebenfalls keine Arbeitsbeziehung. Die formale Verbands- und Mitgliederstruktur ist bei Antragstellung zu dokumentieren. Die Nationale Agentur beim BIBB (NA beim BIBB) behält sich vor, die Arbeitsbeziehung und Mitgliederstruktur im Rahmen von Stichproben zu prüfen. Der entsendende Dachverband trägt die volle Verantwortung für die Durchführung, Qualitätssicherung und ordnungsgemäße Umsetzung der Mobilitätsaktivitäten. Soll Personal in Erasmus+-Projekte eingebunden werden, das zur entsendenden Einrichtung keine der aufgeführten Arbeitsbeziehungen haben, ist eine Entsendung nur im Rahmen einer Konsortialakkreditierung zulässig. Informationsblatt zur Arbeitsbeziehung in der Erwachsenenbildung …
[…] © NA beim BIBB, Stand 11.11.2025 Seite 1 von 6 Fördersätze für Einheitskosten 2026 Leitaktion 1 – Mobilität in der Erwachsenenbildung für Lernende und Bildungspersonal für akkreditierte Einrichtungen KA121-ADU und Kurzzeitprojekte KA122-ADU Individuelle Unterstützung pro Tag und Zielland in EURO Lernende Bildungspersonal/ Begleitperson Gruppen-, Kurz- und Langzeitmobilität (LM-GRP- ADULT + LM-SHORT-ADULT + LM-LONG-ADULT) Job shadowing (SM-JOB-SHDW), Aktivitäten zu Lehr- und Schulungszwecken (SM-TAA), Kurse und Schulungen (SM-COUR-TRAIN) und eingeladene Experten (OA-INV-EXP) Zielland Tage 1-14 Tage 15-365 Tage 1-14 Tage 15-365 Austria, Belgium, France, Denmark, Finland, Germany, Iceland, Ireland, Italy, Liechtenstein, Luxembourg, Netherlands, Norway, Sweden 127 89 191 134 Cyprus, Czechia, Estonia, Greece, Latvia, Malta, Portugal, Slovakia, Slovenia, Spain, 110 77 169 118 Bulgaria, Croatia, Hungary, Lithuania, Poland, Romania, Serbia, North Macedonia, Turkiye, 93 65 148 104 © NA beim BIBB, Stand 11.11.2025 Seite 2 von 6 Aufenthaltskosten der Teilnehmenden und Begleitpersonen während der Aktivität. Bei Bedarf sind Aufenthaltskosten für die Reisezeit vor und nach der Aktivität förderfähig, wobei für Teilnehmende und Begleitpersonen, die den Reisekostenzuschuss für nicht umweltfreundliches Reisen erhalten, höchstens zwei Reisetage und für diejenigen, die den Zuschuss für umweltfreundliches Reisen erhalten, höchstens sechs Reisetage vorgesehen sind. Finanzierungsmechanismus: Zuschuss zu den Einheitskosten. Zuweisungsregel: nach der Anzahl der Personen, der Aufenthaltsdauer und dem Aufnahmeland. Förderfähige Kosten Distanz Standardreise „Green Travel“ Reisekosten Zuschuss zu den Kosten, die den Teilnehmern und Begleitpersonen für die Reise von ihrem Herkunftsort zum Ort der jeweiligen Aktivität und zurück entstehen. Generell gilt die Regel, dass der Teilnehmende bei einer Strecke von weniger als 500 km mit emissionsarmen Verkehrsmitteln reisen wird. Bei einer Strecke von über 500 km werden die Teilnehmer nachdrücklich dazu aufgefordert, eine Kombination verschiedener Verkehrsmittel zu nutzen, um ihre Reise nachhaltiger zu gestalten. Finanzierungsmechanismus: Zuschuss zu den Einheitskosten Zuweisungsregel: nach der Entfernung und Anzahl der Teilnehmenden und Begleitpersonen Der Antragsteller muss die einfache Entfernung (Luftlinie) zwischen dem Herkunftsort und dem Ort der Aktivität mithilfe des Entfernungsrechners der Europäischen Kommission angeben Entfernungen zwischen 10 und 99 km: 28 EUR/TN 56 EUR/TN Entfernungen zwischen 100 und 499 km: 211 EUR/TN 285 EUR/TN Entfernungen zwischen 500 und 1999 km: 309 EUR/TN 417 EUR/TN Entfernungen zwischen 2000 und 2999 km: 395 EUR/TN 535 EUR/TN Entfernungen zwischen 3000 und 3999 km: 580 EUR/TN 785 EUR/TN Entfernungen zwischen 4000 und 7999 km: 1.188 EUR/TN 1.188 EUR/TN Entfernungen von 8000 km und mehr: 1.735 EUR/TN 1.735 EUR/TN © NA beim BIBB, Stand 11.11.2025 Seite 3 von 6 Organisatorische Unterstützung Unmittelbar mit der Durchführung des Projekts zusammenhängende Kosten, die nicht unter andere Kostenkategorien fallen. Beispiele hierfür sind: (pädagogische, interkulturelle und sonstige) Vorbereitung, Mentoring, Überwachung und Unterstützung der Teilnehmenden während der Mobilität, Dienste, Werkzeuge und Ausrüstung, die für die Projektdurchführung benötigt werden, virtuelle Komponenten in gemischten Aktivitäten, Anerkennung von Lernergebnissen, Austausch von Ergebnissen und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Finanzierung durch die Europäische Union. Die organisatorische Unterstützung deckt die Kosten ab, die sowohl der entsendenden als auch der aufnehmenden Organisation entstehen (außer im Fall der Personalmobilität zum Zweck von Kursen und Schulungen). Die Aufteilung der erhaltenen Finanzhilfe wird zwischen den beiden Organisationen vereinbart. Finanzierungsmechanismus: Zuschuss zu den Einheitskosten. Zuweisungsregel: nach der Anzahl der Teilnehmenden. Begleitpersonen sind keine Teilnehmende an den Mobilitätsaktivitäten und für sie werden keine Mittel für Organisatorische Unterstützung berechnet. 350 EUR; 200 EUR ab 100 Teilnehmern an derselben Art von Aktivität - pro Teilnehmer an einer Kurzzeit-Mobilität von erwachsenen Lernenden - pro Teilnehmer an Personalmobilität zum Zweck von Job Shadowing oder einer Lehr- oder Schulungstätigkeit 500 EUR - pro Teilnehmenden an langfristiger Lernmobilität von erwachsenen Lernenden 100 EUR - pro Teilnehmer an Personalmobilität zum Zweck von Kursen und Schulungen - pro eingeladenen Experten - pro aufgenommene Lehrkraft oder pädagogische Fachkraft in Ausbildung 125 EUR - pro Lernenden im Rahmen der Gruppenmobilität Vorbereitende Besuche Reise- und Aufenthaltskosten für die Teilnahme an einem vorbereitenden Besuch. Finanzierungsmechanismus: Zuschuss zu den Einheitskosten. Zuweisungsregel: nach der Anzahl der Teilnehmenden 680 EUR pro Teilnehmer, Kursgebühren Kosten zur Deckung der Anmeldegebühren für das Format der Personalmobilität „Kurse und Schulungen“. Finanzierungsmechanismus: Zuschuss zu den Einheitskosten. 80 EUR pro Teilnehmer und Tag © NA beim BIBB, Stand 11.11.2025 Seite 4 von 6 Zuweisungsregel: nach der Dauer des Kurses. Inklusionsunterstützung Inklusionsunterstützung für Organisationen: Kosten in Verbindung mit der Organisation von Mobilitätsaktivitäten für Teilnehmende mit geringeren Chancen. Finanzierungsmechanismus: Zuschuss zu den Einheitskosten. Zuweisungsregel: nach der Anzahl der Teilnehmenden mit geringeren Chancen. ********************************************************** Inklusionsunterstützung für Teilnehmer: Zusätzliche Kosten, die unmittelbar mit Aufwendungen für Teilnehmende mit geringeren Chancen und ihre Begleitpersonen verbunden sind (einschließlich gerechtfertigter Aufenthalts- und Reisekosten, sofern für diese Teilnehmer keine Finanzhilfe in den Kategorien „Reisekosten“ und „individuelle Unterstützung“ beantragt wird). Inklusionsunterstützung kann auch Personal mit geringeren Chancen gewährt werden, dass die Rolle von Begleitpersonen übernimmt oder an einem vorbereitenden Besuch teilnimmt. Finanzierungsmechanismus: tatsächliche Kosten. Zuweisungsregel: Der Antrag muss vom Antragsteller begründet und von der nationalen Agentur genehmigt werden. 125 EUR pro TN nach Anzahl der TN ******************************************** Bis zu 100% der förderfähigen Kosten Außergewöhnliche Kosten Kosten für die Bereitstellung von Finanzsicherheiten, falls die nationale Agentur dies anfordert. Hohe Reisekosten der Teilnehmenden und ihrer Begleitpersonen, die aufgrund geografischer Abgelegenheit oder anderer Einschränkungen nicht mit dem regulären Zuschuss für „Reisekosten“ unterstützt werden können. Im Falle einer Bewilligung ersetzen die außergewöhnlichen Kosten für Finanzsicherheiten: 80 % der förderfähigen Kosten Hohe Reisekosten: 80 % der förderfähigen Kosten © NA beim BIBB, Stand 11.11.2025 Seite 5 von 6 Kosten für teure Reisen die Reisekostenunterstützung auf der Grundlage der Einheitskosten. Gebühren und sonstige Kosten in Verbindung mit der Erteilung von Visa und Aufenthaltsgenehmigungen sowie Kosten für Impfungen oder ärztliche Bescheinigungen. Finanzierungsmechanismus: tatsächliche Kosten Zuweisungsregel: Der Antrag muss vom Antragsteller begründet und von der nationalen Agentur genehmigt werden. Teure Reisen liegen dann vor, wenn die Reisekostenunterstützung auf der Grundlage der Einheitskosten weniger als 70 % der Reisekosten der Teilnehmenden abdeckt. Gebühren und sonstige Kosten in Verbindung mit der Erteilung von Visa und Aufenthaltsgenehmigungen sowie Kosten für Impfungen oder ärztliche Bescheinigungen: 100 % der förderfähigen Kosten Sprachliche Unterstützung Kosten für die Bereitstellung von Sprachlernmaterial und Schulungen für Teilnehmer, die ihre Kenntnis der Sprache verbessern müssen, in der sie während der Aktivität studieren oder Schulungen erhalten. Sprachliche Unterstützung ist für Teilnehmende an folgenden Arten von Aktivitäten förderfähig: Job Shadowing/Hospitationen, Lehr- und Schulungstätigkeit, pädagogische Fachkraft in Ausbildung, kurzfristige Lernmobilität von erwachsenen Lernenden und langfristige Lernmobilität von erwachsenen Lernenden. Die Unterstützung ist nur dann zu zahlen, wenn der Teilnehmende die Online-Sprachunterstützung nicht in Anspruch nehmen kann, weil die gewünschte Sprache oder das gewünschte Niveau nicht verfügbar ist oder weil für Teilnehmende mit geringeren Chancen besondere Hindernisse bestehen. Die oben genannten Bedingungen gelten nicht für 150 EUR pro Teilnehmenden. Darüber hinaus: 150 EUR an verstärkter Sprachförderung zur Unterstützung pro Teilnehmer bei langfristiger Lernmobilität von erwachsenen Lernenden. © NA beim BIBB, Stand 11.11.2025 Seite 6 von 6 die verstärkte Unterstützung für Teilnehmende an der langfristigen Lernmobilität von erwachsenen Lernenden. Finanzierungsmechanismus: Zuschuss zu den Einheitskosten. Zuweisungsregel: nach der Anzahl der Teilnehmenden. Beispiel: 10 Teilnehmende (Bildungspersonal) absolvieren eine Job-Shadowing von 14 Tagen in Athen/Griechenland. Wohnort der TN ist Hamburg Aufenthaltskosten `+ Fahrtkosten `+ Organisatorische Vorbereitung `= Förderung insgesamt 14 Tage x 169 € x 10 TN = 23.660 € 2025 km= 395 x 10 TN=3.950 € 350 x 10 TN= 3.500 € 31.110,00 € AM_Uebersicht_Foerdersätze KA121_KA122 ADU_20251111.docx …
[…] Anfrage zur Begutachtung von Akkreditierungen (KA120) der Erwachsenenbildung Wichtige Informationen Antragsfrist: 29.09.2026 Gutachterschulung: 01.10.2026, von 10 Uhr bis 14 Uhr Ende Bewertungsspanne der Erstgutachten: 27.11.2026 Ende Konsolidierung/ Drittgutachten: 06.12.2026 Ende Qualitätscheck: 22.01.2027 Die Teilnahme an der Online-Schulung ist für die Begutachtung verpflichtend. Aufwandsentschädigung: Antragsvolumen unter 60.000 €; 170 € pro Gutachten Antragsvolumen über 60.000 € ; Gutachtern mit Erstellung der Konsolidierung 200,00 €; Gutachten ohne Erstellung der Konsolidierung 170,00 €. Teilnahme an der Online-Schulung: 50,00 € Abgabe Probeantrag: 50,00 € …
[…] EPALE -Akademie How to Workshop: Gute Bildung im Kontext Politik und Demokratie Teil 1 | Dienstag, 15.09.2026 | 09:30 – 12:30 Uhr Teil 2 | Donnerstag, 08.10.2026 | 09:30 – 12:30 Uhr …