Förderfähigkeit von Berufsbildungspersonal - in Mobilitätsprojekten im Programm Erasmus+

Für die Entsendung von Bildungspersonal in Mobilitätsprojekten hat die Europäische Kommission im Programm Erasmus+ eine Einschränkung eingeführt. Grundsätzlich sollen Mobilitätsprojekte für Bildungspersonal in Erasmus+ dazu genutzt werden, Personal zu entsenden, das in der antragstellenden Einrichtung tätig ist. Personal, welches nicht aus der antragstellenden Einrichtung stammt, kann nur noch in bestimmten Fällen entsendet werden, nämlich dann, wenn der Antragsteller zu der externen Einrichtung, aus der er Bildungspersonal mit entsenden möchte, eine sogenannte „Working Relation“ unterhält.

Der Programmleitfaden 2020 definiert förderfähige Teilnehmende der Zielgruppe Bildungspersonal folgendermaßen: „Staff in charge of VET (such as teachers, trainers, international mobility officers, staff with administrative or guidance functions, etc.) in a working relation with the sending organisation(s), as well as other staff involved in the strategic development of the organization.” (Programme Guide 2020, S. 55)

Mit „working relation“ ist eine Arbeits-bzw. Kooperationsbeziehung gemeint. Diese muss im Antrag deutlich werden. Projektträger sollten darüber hinaus beachten, dass diese Arbeits-bzw. Kooperationsbeziehung ggf. erläutert oder nachgewiesen werden muss.

Für eine ausreichende Arbeits- bzw. Kooperationsbeziehung gelten folgende Bedingungen:

  1. Die Arbeits- bzw. Kooperationsbeziehung muss auf Organisationsebene bestehen, also zwischen der antragstellenden Einrichtung und der Organisation, aus der Personal entsendet werden soll. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Lerninhalte des Auslandsaufenthaltes in der Einrichtung des Teilnehmenden integriert werden, Anwendung finden und einen Mehrwert erzielen. Eine Arbeits- bzw. Kooperationsbeziehung, die nur zwischen den einzelnen Mobilitätsteilnehmenden besteht, ist in diesem Kontext nicht ausreichend und wird nicht als solche anerkannt.
  2. Bei einer ausreichenden Arbeits- bzw. Kooperationsbeziehung muss die Zusammenarbeit sowohl inhaltlich als auch zeitlich über das Mobilitätsprojekt hinausgehen. Das bedeutet, dass sie bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehen und auch danach langfristig bestehen sollte. Sie kann nicht für das Mobilitätsprojekt hergestellt bzw. konstruiert werden. Das gemeinsame Mobilitätsprojekt ist demnach nur ein Aspekt der Arbeits- bzw. Kooperationsbeziehungen. Die gemeinsame Mobilität ergänzt diese Zusammenarbeit und erzielt einen Mehrwert für alle beteiligten Einrichtungen.
  3. Eine ausreichende Arbeits- bzw. Kooperationsbeziehung zeigt sich anhand von regelmäßig eingesetzten Instrumenten wie z.B. Arbeitstreffen, gemeinsamen Arbeitskreisen oder Veranstaltungen etc.
  4. Die Inhalte für Arbeits- und Kooperationsbeziehungen können vielfältig sein, müssen sich aber auf den Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung beziehen.

Eine ausreichende Arbeits- bzw. Kooperationsbeziehung liegt auch dann vor, wenn eine übergeordnete Einrichtung, beispielsweise ein Dachverband, Bildungspersonal aus seinen Mitgliedseinrichtungen entsenden möchte und hierfür den entsprechenden Antrag einreicht.

Ebenso kann ein Antragsteller ein Projekt für externes Bildungspersonal beantragen und durchführen, wenn er dazu von seiner zuständigen und übergeordneten Einrichtung mit einem Mandat beauftragt wurde. So ist es z.B. möglich, dass eine Bezirksregierung eine Schule aus ihrem Regierungsbezirk damit beauftragt, ein Projekt für Lehrer/-innen aus diesem Bezirk zu beantragen und durchzuführen. In diesem Fall sollte das Mandat deutlich machen, worin der Auftrag genau besteht und welches Ziel er verfolgt.

Beantragt ein Konsortium aus mehreren Einrichtungen ein Mobilitätsprojekt, ist es möglich, Bildungspersonal von allen beteiligten Konsortialpartnern zu entsenden.